Allgemeine Geschäftsbedingungen der Adventure Tours - Trekking and Caravaning GmbH

Die Adventure Tours – Trekking and Caravaning GmbH - im Folgenden AT genannt - tritt mit ihren Angeboten als Vermittler von Übernachtungen und Fahrten in Reisemobilen, Vermieter von Reisemobilen sowie Servicedienstleister auf. Im Falle einer vermittelten Reiseleistung gehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des vermittelten Leistungsträgers (Reiseveranstalter, Airlines, Hotels etc.) vor.

Im Besonderen wird darauf verwiesen, dass bei ggf. empfohlenen Wanderungen oder anderen individuellen Aktivitäten  die persönlichen Voraussetzungen der Buchenden (Kondition, technische Kenntnisse und Ausrüstung) Bestandteil des Vertrages zwischen AT und dem Buchenden sind. AT übernimmt keinerlei Haftung für etwaige Nichterfolge oder Schwierigkeiten bei den empfohlenen Wanderungen oder anderen individuellen Aktivitäten. Wir empfehlen (vor allem bei anspruchsvolleren Reisen), vorab einen Arzt zu konsultieren.

  1. Buchungsauftrag und Vertragsabschluss

Der Vertrag kommt zwischen der/dem Buchenden und AT dann zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preise, Leistungen und Termin in der schriftlichen Bestätigung von AT) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Kunden. Bestandteil des Vertrages ist auch, dass bei der Übernahme und Rückgabe des Reisemobiles das Übernahme- bzw. Rückgabeprotokoll vollständig auszufüllen ist. Ein Schadensprotokoll, durch AT ausgefüllt und durch den Kunden unterschrieben, soll über entstandene Schäden aufklären. Die besonderen Bedingungen für den Bereich Reisemobile und insbesondere die Übernahme, Rückgabe der Fahrzeuge sowie die Regulierung von durch Kunden verursachte Schäden finden sich unter Punkt 9.

2. Bezahlung

2.1 Anzahlung

Nach Eingang Ihrer Vertragsbestätigung ist eine Anzahlung in Höhe von 30% des Gesamtpreises fällig.

2.2 Restzahlung

Die Restzahlung ist spätestens 60 Tage vor Reiseantritt fällig. Bei vermittelten Reisen bzw. Dienstleistungen gelten die Zahlungsbedingungen des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers, durch AT verauslagte Beträge müssen sofort erstattet werden.

2.3 Verspätete und/oder teilweise geleistete Zahlung

Zusatzkosten bei verspätetem Zahlungseingang für Expresszustellungen/Kurierdienst etc. werden zusätzlich berechnet. Falls der Kunde die bereits getätigte Buchung auf ein anderes Angebot (Preistoleranz bis 10%) umbuchen will, berrechnet AT eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 25,00 Euro pro Person (nur bis 8 Wochen vor dem jeweiligen Angebotstermin möglich, bei späteren Umbuchungen gelten die unter 7.1.3. genannten Gebühren). AT ist berechtigt, bei verspäteter Zahlung und/oder teilweise geleisteter Zahlung die Herausgabe des Reisemobiles zu verweigern und Gebühren in Höhe der unter 6. genannten Stornierungsgebühren zu erheben.

  1. Vertragsinhalt, Informationen, Nebenleistungen

Über die normalen Informationspflichten (Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und Einreisevorschriften) hinaus hat AT in ausreichender Weise über die angebotenen Leistungen zu informieren.

Die Leistungsbeschreibungen im Katalog und in anderen Ausschreibungen sowie alle darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand des Vertrages. Werden bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen getroffen, sind diese schriftlich festzuhalten.

  1. Leistungen von AT

Der Leistungsumfang ist aus den Beschreibungen auf der Website bzw. in dem jeweiligen Zeitraum gültigen Prospekt/ Detailprogramm sowie aus den Angaben der Buchungsbestätigungen ersichtlich. AT behält sich das Recht vor, aus sachlich berechtigten, nicht vorhersehbaren Gründen auch nach Vertragsabschluss eine Änderung der ursprünglichen Angaben zu erklären. Der Charakter eines

Angebotes verlangt bei bestimmten Gegebenheiten unter Umständen Änderungen des ursprünglichen Angebotes.

Dies gilt insbesondere bei veränderten Straßen- bzw. Wegverhältnissen, Flugplanänderungen, bei Wettereinbrüchen, behördlicher Willkür (z.B. Visum-Erteilung), Änderung der technischen Voraussetzungen u.ä. Die Ausschreibungen stellen das geplante Angebot dar, ohne das tatsächlich realisierte Angebot im Detail festzulegen. Alle Nebenabreden, welche den Leistungsumfang betreffen, bedürfen einer schriftlichen Bestätigung.

 5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen

5.1 Gewährleistung

Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm AT anstelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert. Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird.

5.2 Schadensersatz

Verletzt AT oder deren Angestellten/ Gehilfen schuldhaft die AT aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so sind diese dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

Soweit AT für andere Personen als ihre Angestellten einzustehen hat, haftet sie nur, wenn sie nicht beweist, dass diese weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben (ausgenommen Personenschäden).

Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft AT keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer sie hat diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen. Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen. Weiterhin wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren und eine entsprechende Versicherung abzuschließen.

5.2.1. Haftungsbeschränkung

Die Angebote von AT beinhalten Reiseempfehlungen für Privatpersonen und zusätzlich buchbare Services. AT ist damit kein Reiseveranstalter.

Bei allen Reisen erfolgt die Teilnahme auf Basis eines selbstständigen Fahrzeugführers/Wanderers/Bergsteigers/Reisenden.

Alle Fahrten/Wanderungen/Touren erfolgen auf eigenes Risiko. Ein erhebliches Maß an Umsicht wird von jedem Teilnehmer erwartet. AT übernimmt keine Verantwortung bei Unglücksfällen, Schäden oder sonstigen Unregelmäßigkeiten, die sich im Rahmen einer empfohlenen Reise ergeben. Dies wird vom Kunden mit seiner Buchung bestätigt. Die konditionellen, gesundheitlichen und technischen Anforderungen an die Kunden, auf die in den Beschreibungen jeder Reiseempfehlung hingewiesen wird, sind ernst zu nehmen.

Alle Services werden von AT gewissenhaft vorbereitet.

Für die Erfüllung subjektiver Reiseziele wird keine Garantie übernommen. Es liegt in der Natur der Reiseempfehlungen, dass ein bestimmtes Restrisiko und eine Ungewissheit für den Buchenden bestehen bleiben.

5.3. Mitteilung von Mängeln

Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während der Vertragserfüllung feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten von AT mitzuteilen.

  1. Geltendmachung allfälliger Ansprüche

Es empfiehlt sich im Interesse des Kunden, Ansprüche unverzüglich direkt an AT zu richten, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

Ansprüche müssen innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Fristen geltend gemacht werden.

  1. Rücktritt vom Vertrag

Der Kunde/Auftraggeber kann mitteilen, dass er vom Vertrag zurücktritt. Aus Gründen der Eindeutigkeit muss dies schriftlich geschehen.

7.1 Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise

7.1.1 Rücktritt ohne Stornogebühr

Abgesehen von den gesetzlichen Rücktrittsrechten kann der Kunde, ohne dass AT gegen ihn Ansprüche geltend machen kann, in folgenden Fällen von der Inanspruchnahme der Leistung zurücktreten:

Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, erheblich geändert werden. Ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages ist nicht der genaue Typ des Wohnmobils oder eine Wohnmobilklasse. AT behält sich grundsätzlich die Änderung des Typs eines Wohnmobils vor, sofern innere organisatorische Notwendigkeiten das erfordern. Bedingung ist jedoch, dass AT ein Wohnmobil mit derselben Anzahl von Schlafplätzen ohne tägliche Umbauarbeiten mit höherem zeitlichem Aufwand als in der Ursprungsversion im inneren des Wohnmobils wie im zu tauschenden Wohnmobil vorhält. Ein Tausch zwischen einem Kastenwagen oder Teilintegrierten Wohnmobil gegen ein vollintegriertes Wohnmobil und umgekehrt erfordert die Zustimmung der Kundschaft. AT ist verpflichtet, die Vertragsänderung unverzüglich zu erklären und die Kunden dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit, entweder die Vertragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren. Der Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben.

Sofern AT ein Verschulden am Eintritt des den Kunden zum Rücktritt berechtigenden Ereignisses trifft, ist AT diesem gegenüber zum Schadenersatz gemäß 6.2 verpflichtet.

7.1.2. Anspruch auf Ersatzleistung

Bei Stornierung einer Leistung – ohne Verschulden des Kunden – durch AT kann der Kunde, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut 7.1.1 nicht Gebrauch macht, anstelle der Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung durch die Teilnahme an einer anderen, gleichwertigen von AT angebotenen Leistung verlangen, sofern AT zur Erbringung dieser Leistung in der Lage ist. Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle unter Punkt 7.2 zum Tragen kommen.

7.1.3. Rücktritt mit Stornogebühr

Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Leistungspreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Rücktrittserklärung. Als Leistungspreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen. Bei der Buchung mehrerer Leistungen zu einem Gesamtpreis gilt als Zeitpunkt der Leistungserbringung jener der Erbringung der ersten Leistung. Der Kunde ist in allen nicht unter 7.1.1. genannten Fällen gegen Entrichtung einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Pro Gesamtleistungspreis gelten folgende Stornosätze:

Zwischen dem Tag des Vertragsabschlusses und drei Monaten vor der Leistungserbringung 30 % der Gesamtsumme entsprechend der Buchungsbestätigung.

Zwischen drei Monaten und zwei Monaten vor der Leistungserbringung beträgt die Stornierungsgebühr 50% der Gesamtsumme.

Zwischen zwei Monaten und einem Monat vor der Leistungserbringung beträgt die Stornierungsgebühr 75 % der Gesamtsumme.

Zwischen vier und zwei Wochen vor der Leistungserbringung beträgt die Stornierungsgebühr 95 % der Gesamtsumme.

Ab zwei Wochen vor der Leistungserbringung beträgt die Stornierungsgebühr 100 % der Gesamtsumme.

Bei vermittelten Reisen/ Flügen und anderen Dienstleistungen gelten die Zahlungsbedingungen des jeweiligen Reiseveranstalters bzw. Leistungsträgers.

Bei Abbruch der Leistungsinanspruchnahme von vermittelten Reisen, / Flügen und anderen Dienstleistungen durch den Kunden besteht kein Anspruch auf Rückzahlung, sofern die Geschäftsbedingungen des jeweiligen Dienstleisters dies nicht anders vorsehen und / oder nicht anders mit AT vereinbart haben.

7.2 Rücktritt von AT vor Antritt der Reise

7.2.1 Zum Teil werden für die Leistungserbringung Mindestteilnehmerzahlen verlangt. Wenn die in der Ausschreibung genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, kann die Leistung bis zum 21. Tag vor Beginn der Leistungserbringung abgesagt werden.

Trifft AT an der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl ein über eine leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden, so kann der Kunde Schadenersatz verlangen. Dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr pauschaliert.

7.2.2 Die Stornierung erfolgt aufgrund höherer Gewalt, d.h. aufgrund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Hierzu zählen Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen,   usw.

7.2.3 In den Fällen 7.1.1. und 7.1.2. erhält der Kunde eine geleistete Anzahlung bzw. Kaution zurück. Ein Anspruch auf eine Verzinsung der Anzahlung bzw. Kaution

besteht nicht. Das Wahlrecht gem. 7.1.1. steht ihm zu, weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

7.3 Rücktritt von AT nach Antritt der Reise

7.3.1. AT wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Kunde die Leistungserbringung durch grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer

Abmahnung, nachhaltig stört. In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft, AT gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Zusätzlich anfallende Kosten (z.B. für eine vorzeitige Rückreise, Übernachtungskosten, Mahlzeiten etc.) gehen zu Lasten des Kunden.

AT ist berechtigt, eine Leistungserbringung wegen der “Unmöglichkeit der Erbringung der Leistung“ abzubrechen (z.B. bei widrigen Wetterbedingungen, Erkrankung eines Berg- oder Wanderführers, staatlichen Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnlichen Zuständen, Epidemien, Naturkatastrophen, usw.).

Die Reiseteilnehmer haben Anspruch auf anteilige Erstattung der nicht angefallenen Aufwendungen von AT, weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Zusätzlich anfallende Kosten sind von den Reiseteilnehmern zu tragen.

8. Änderungen des Vertrages

8.1 Preisänderungen

AT behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Leistungspreis aus Gründen, die nicht von ihrem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Leistungserbringungstermin mehr als vier Monate nach dem Vertragsabschluss liegt.

Derartige Gründe sind z.B. die Änderung der Beförderungs- bzw. der Aufenthaltskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen (national spezifische Gebühren und Zuschläge, staatlich festgelegte Tarife) oder Wechselkursänderungen.

Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären. Bei Änderung des Leistungspreises um mehr als 10% ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr möglich (siehe Punkt 7.1.1.).

8.2 Leistungsänderungen nach Beginn der Leistungserbringung

Bei Änderungen, welche AT zu vertreten hat, gelten jene Regelungen, wie sie in Punkt 4 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt sind. Ergibt sich nach Beginn der Leistungserbringung, dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird/ nicht erbracht werden kann, so kann AT ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen treffen, damit die Leistungserbringung weiter durchgeführt werden kann.

Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie von Kunden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat AT ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Leistung zu sorgen. Im Übrigen ist AT verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.

9. Besondere Bestimmungen für den Reisemobilbereich

9.1 Kaution und Selbstbeteiligung

Bei Buchung eines Wohnmobils ist eine Kaution für die Selbstbeteiligung an Schäden im Bereich der Vollkaskoversicherung und der Teilkaskoversicherung des Wohnmobils sowie Schäden außerhalb des versicherten Bereiches in Höhe von 1.500,00 Euro fällig.

Die Begrenzung der Selbstbeteiligung auf 1.500 € pro Schaden gilt nur für Schäden an dem Wohnmobil, soweit sie in den Bereich der Vollkaskoversicherung fallen sowie für Schäden im Teilkaskobereich.

Es wird darauf verwiesen, dass es sich um keine allgemeine Begrenzung der Selbstbeteiligung im Bereich der Voll- und Teilkaskoversicherung auf 1.500 € handelt. Es wird die ausrücklich Übernahme der Selbstbeteiligung an den genannten Versicherungen pro Versicherungsfall vereinbart.

Ebenso beschränkt sich die Selbstbeteiligung von 1.500 € nicht für Schäden außerhalb der genannten Versicherungsbereiche nicht auf alle Schäden bei der Rückgabe. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass der Mieter auch bei mehreren Schäden, die in der Gesamtsumme die 1.500 € übersteigen diese Kosten trägt.

Die Kaution muss bis zum Empfang des Wohnmobils geleistet werden. Bei fehlender Zahlung der Kaution kann AT den Vertrag kündigen sowie die Herausgabe des Fahrzeuges verweigern. In diesem Falle gilt das Fahrzeug als schuldhaft nicht fristgemäß übernommen.

Die Kaution wird bei nicht zustande gekommener Leistungserbringung zurückerstattet. Ein Anspruch auf Verzinsung besteht nicht.

Mängel an dem gemieteten Fahrzeug, die der Mieter zu verantworten hat und die nicht in den Bereich der Vollkaskoversicherung fallen, unterliegen der vollen Haftung des Reisenden und werden aus dem Kautionsbetrag repariert, soweit dieser dafür ausreicht. Darüberhinausgehende Beträge werden in diesem Falle dem Mieter in Rechnung gestellt.

Mängel und Schäden am Fahrzeug werden einzeln bewertet, soweit sie nicht nachweisbar durch einen einmaligen und zusammenhängenden Vorgang verursacht wurden (z.B. einen Unfall). Überschreiten mehrere Schäden die hinterlegte Kaution (unabhängig davon, ob es sich um Schäden handelt, die in den Bereich der Vollkaskoversicherung fallen oder nicht), so haftet der Mieter für jeden einzelnen Schaden, der die Kautionshöhe überschreitet, in vollem Umfang. Bei mehreren Schäden, die in den Bereich der Vollkaskoversicherung fallen und jeweils für jeden einzelnen Schaden die 1.500 € Selbstbeteiligung überschreiten, haftet der Mieter für jeden einzelnen Schaden mit jeweils maximal 1.500 €.

Für die Kautionsabrechnung gilt insbesondere Punkt 9.5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Nicht versicherungsfähige Mängel, die der Mieter zu verantworten hat und deren Reparaturkosten die Höhe der Kaution übersteigen, werden dem Mieter ebenfalls in vollem Umfange berechnet. Bei Rückerstattung der Kaution auf ein ausländisches Konto hat der Mieter/Reisende die Transaktionsgebühren zu tragen.

Wird das Fahrzeug nicht am vereinbarten Tag übernommen, ist der Vermieter zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages bei voller Schadensersatzpflicht des Mieters berechtigt. Der Vermieter ist auch nicht verpflichtet zur Schadensminderung zu versuchen, das Fahrzeug anderweitig zu vermieten, solange der Mieter nicht schriftlich mitgeteilt hat, dass er das Fahrzeug auch für die Restmietzeit nicht mehr übernehmen und, und stattdessen Schadenersatz in Höhe der Stornierungsgebühren leisten wird.

9.2 Kraftstoffkosten, Schmierstoffe Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren (soweit während des Reisezeitraumes benötigt), als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Reisenden. Bußgelder oder Strafgebühren allerdings nicht, wenn diese auf einem von AT zu vertretendem Zustand des Fahrzeuges beruhen und der Reisende dies insbesondere unter Beachtung seiner Verpflichtungen entsprechend den Bestimmungen des jeweiligen Landes nicht vermeiden konnte.

9.3 Übernahme, Rückgabe, Unbefugte Überschreitung der Nutzungszeit und Kilometergrenze der Reisemobile

Die im Mietvertrag/Buchungsvertrag eingetragenen Übernahme- sowie Rückgabezeiten sind unbedingt einzuhalten. Bei der Fahrzeugübernahme und Rückgabe ist jeweils ein Übergabeprotokoll vom Mieter/Reisenden zu unterschreiben, indem Fahrzeugzustand und Zubehör sowie ggf. Mängel/ Schäden festzuhalten sind.

Übernahme und Rückgabe erfolgen - soweit nicht anders vereinbart - jeweils auf dem Betriebsgelände des Vermieters, dieses wird dem Reisenden separat mitgeteilt. Die Übernahme und die Rückgabe hat der Mieter/Reisende, bei mehreren Mietern/Reisenden zumindest einer persönlich, vorzunehmen. Die übrigen Mieter/Reisenden bevollmächtigen in diesem Fallen denjenigen, der die Übernahme bzw. Rückgabe durchführt. Soweit noch nicht vorher erfolgt, hat der Mieter/Reisende spätestens bei Fahrzeugübernahme seine Identität durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass nachzuweisen. Der Mieter/Reisende verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und bei nicht gebuchter Endreinigung außen und innen tiefengereinigt unbeschädigt zurückzugeben.

Bei gebuchter Endreinigung wird das Fahrzeug grundgereinigt zurückgegeben. Darunter wird im Innenbereich verstanden, dass die Toilette, das Bad, der Kühlschrank und der Herdbereich vollständig gereinigt sowie der übrige Innenraum besenrein ohne grobe Verschmutzungen zurückgegeben werden. Grobe Verschmutzungen sind Flecken, Versandung, Schlamm, sehr verstaubte Flächen.

Bei ungesäubertem WC bzw. nicht geleerter WC-Kassette berechnet AT 100,00 Euro Servicepauschale. Bei nicht gereinigtem Bad, Toilette, Kühlschrank, Herdbereich und vorhandenen groben Verschmutzungen berechnet AT eine Grundreinigungspauschale von 99,00 €.

Im Außenbereich ist unter grundgereinigt zu verstehen, dass grobe Verschmutzungen beseitigt werden, die nicht erkennen lassen, ob an dem zurückgegebenen Fahrzeug neue Schäden vorliegen. Andernfalls wird das Fahrzeug unter dem Vorbehalt zurückgenommen, dass nach erfolgter Endreinigung keine neuen Schäden festgestellt werden. Es wird allerdings kein zusätzlicher Aufschlag auf die Endreinigung erhoben.

Verschmutzungen, die sich nicht beseitigen lassen gelten nicht als Verschmutzung, sondern als Schäden.

Laut Protokoll bei Übernahme bereits vorhandene Schäden bleiben unberücksichtigt. Andernfalls kann AT die notwendigen Maßnahmen, insbesondere die Säuberung auf Kosten des Mieters/ Reisenden vornehmen lassen. Das Miet-Reisefahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben, andernfalls fällt zusätzlich zu den Betankungskosten (ortsüblicher Preis pro Liter Diesel) eine Aufwandspauschale in Höhe von 200,00 Euro an.

AT ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt. Ist nichts anderes vereinbart, erfolgt die Rückgabe des Fahrzeugs am letzten Tag des im Mietvertrag/Buchungsvertrag angegebenen Zeitraums bis spätestens 10.00 Uhr.

Wird die vereinbarte Rückgabezeit vom Mieter Reisende um mehr als eine Stunde überschritten, hat der Mieter/ Reisende für den Rückgabetag zusätzlich einen vollen weiteren Tagessatz zu zahlen. Überschreitet der Mieter/Reisende die vorgesehene Miet-Reisezeit ohne ausdrückliche Vereinbarung mit AT, schuldet er darüber hinaus ab dem Tag, der auf den vereinbarten Rückgabetag folgt, für jeden angefangenen Tag der Überschreitung zusätzlich zum Mietzins gemäß Ziffer 1 für diesen Tag, eine Vertragsstrafe in Höhe von 40% des täglichen Mietzinses also insgesamt eine Zahlung von 140% des für die Miet-Reisezeit vereinbarten Tagessatzes.

Unberührt hiervon bleibt ein etwaiger weitergehender Anspruch von AT auf Schadensersatz.

Verlängerungswünsche sollten spätestens zwei Tage vor Mietbeendung mitgeteilt werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.

Bei Überschreitung der vereinbarten Inklusiv Kilometer werden pro zusätzlichen

Kilometer 0,49 € fällig.

9.4 Mindestalter, Führerschein, Nutzung des Fahrzeuges

Das Mindestalter des Mieters beträgt 21 Jahre. Das Fahrzeug darf nur von Inhabern einer entsprechenden in Deutschland mindestens drei Jahre gültigen Fahrerlaubnis geführt werden. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter bzw. der/dem in der Buchung angegebenen Reisenden selbst sowie von den Personen, die dem Vermieter vorher schriftlich benannt worden sind, benutzt werden. Jede sonstige Weitergabe des Fahrzeugs ist untersagt. Bei Verstoß hat AT ein Recht zur fristlosen Kündigung. Der Mieter/Reisende haftet für jeden durch unerlaubte Weitergabe oder Führung des Wagens verursachten Schaden uneingeschränkt. Der Mieter/Reisende verpflichtet sich, auf Verlangen bei AT die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeugs bekannt zu geben, soweit diese nicht im Miet-/Buchungsvertrag selbst benannt sind. Für jedes Verschulden von Fahrern, an die der Mieter/Reisende das Fahrzeug weitergegeben hat, haftet er persönlich. Das Fahrzeug ist mit größter Sorgfalt gegen Diebstahl und Beschädigungen zu sichern. Der Mieter/Reisende ist verpflichtet, bei

dem jeweiligen Einsatz des gemieteten Fahrzeugs die gesetzlichen Bestimmungen genau einzuhalten.

Dem Mieter/Reisenden ist untersagt, das Fahrzeug bei Beteiligungen an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven,

entzündbaren, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Vergehen/Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, zu verwenden oder einzusetzen, oder mit dem Fahrzeug hierfür nicht vorgesehenes oder nicht geeignetes Gelände zu befahren. Auch eine gewerbliche Nutzung des Fahrzeugs ist nicht zulässig.

Rauchen im Fahrzeug ist nicht gestattet! Das Fahrzeug darf nur innerhalb der Staaten der europäischen Union sowie Norwegen, Kroatien und der Schweiz benutzt, bzw. im Rahmen der Fahrzeugmiete/Reise dorthin verbracht werden. Das Reiseziel und die zu bereisenden Länder sind vor Abfahrt AT schriftlich mitzuteilen.

9.5 Schäden

Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten von AT, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist AT schriftlich oder fernmündlich unverzüglich zu unterrichten.

Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug, bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung von AT zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens (z.B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist.

Sollte der Mieter/Reisende das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist AT unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt AT nur, wenn die Reparatur vorher durch AT genehmigt wurde, und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 50,00 Euro hat der Mieter/ Reisende darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Schadenshergang und Beschreibung des Schadensbildes per Telefax an AT zu senden.

Bei Schäden am Reisemobil ist der Kunde verpflichtet einen Schadensbericht (letzte Seite der AGB) auszufüllen und zu entstandenen Schäden ausführlich Auskunft zu geben sowie diese mit seiner Unterschrift anzuerkennen und zu bestätigen. Der Schadensbericht ist umgehend an AT zu senden (max. 2 Tage nach dem Schaden).

Steinschläge in der Scheibe können bei Vermietwohnmobilen haftungstechnisch nicht repariert werden. Die Scheibe muss komplett getauscht werden. Der Mieter trägt die volle Selbstbeteiligung bis zu 1.500 €.

Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist folgendes zu beachten: die Markise nie bei starkem Wind und/oder Regen benutzen und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage können den Kautionsbetrag übersteigen!

Falsche Befüllung des Wasser- und Dieselkraftstofftanks:

Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter/Reisenden voll zu tragen, ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden.

Eine Überfüllung der Wassertanks über 100 % (wird auf dem Bedienpanel des Wohnmobils angezeigt) kann zu Wasseraustritt und Schäden am Wohnmobil führen. Für diese Schäden haftet der Mieter in vollem Umfang.

Zur Schadensminderung ist der Mieter/Reisende verpflichtet, zunächst im Zusammenwirken mit AT zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (Pkw), Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung von AT.

9.5.1 Schäden auf Grund unsachgemäßer Behandlung oder Nutzung oder grobe Fahrlässigkeit

Schäden, die am Fahrzeug durch unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Nutzung oder grobe Fahrlässigkeit entstehen, können von der Absicherung über die Vollkaskoversicherung ausgeschlossen werden. Dazu zählen insbesondere:

- Das Fahren ohne Einweisung an engen und unübersichtlichen Stellen sowie Rückwärtsfahren ohne Einweisung und in diesem Zusammenhang verursachte Schäden.

-  Die Nichtbeachtung der Fahrzeughöhe und dadurch verursachte Schäden.

- Kratzer und Schleifspuren, die durch Büsche verursacht werden, soweit diese vermeidbar gewesen wären.

-  Schäden, die ohne nachweisbare Einwirkung Dritter auf Campingplätzen und deren Zufahrten verursacht werden.

-  Schäden, die entstehen, wenn die Markise bei Wind geöffnet wird sowie Verschmutzungen auf Grund nass oder mit Gegenständen (z.B. Blätter, Kienäpfel) aufgerollter Markise.

-  Schäden am Mobiliar / der Inneneinrichtung.

-  Schäden, die durch falsches Betanken des Fahrzeuges verursacht werden.

-  Schäden, die durch andere Fahrer als die buchende Person verursacht werden, soweit diese vorher nicht an AT als FahrerIn gemeldet wurde.

-  Fahrerflucht und unterlassene Hilfeleistung oder eine mit dem Schaden verbundene Straftat durch die Person, die das Fahrzeug gebucht hat oder den / die FahrerIn.

- Verschmutzungen im Fahrzeug auf Grund offener Dachluken.

- Verschmutzungsschäden, die sich nur durch Ersatz der betreffenden Teile oder deren Reinigung mit über den normalen Reinigungsaufwand hinausgehenden Aufwand beheben lassen.

9.6. Verhalten bei Unfällen und bei Schadensfällen

Bei Verkehrsunfällen sowie Schadensfällen, die offensichtlich keine Bagatellschäden sind (unter 100 €), hat der Mieter/Reisende alle Maßnahmen einzuleiten, um die Beweissicherung (Unfallhergang) und die Schadenersatzansprüche von AT gegen Dritte zu gewährleisten.

Der Mieter/Reisende hat unbedingt die Polizei zu verständigen. An Ort und Stelle ist das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Schuldanerkenntnisse sind nicht abzugeben. Selbst bei geringfügigen Schäden ist AT ein Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen, Fahrzeuge, amtliche Kennzeichen, bekannt gegebene Versicherungsnummern sowie Namen und Anschriften von Zeugen enthalten und ist per Telefax unverzüglich an AT zu übermitteln. Ein vom Mieter/Reisenden unterzeichnetes Original des Unfallberichts ist bei Rückgabe des Fahrzeugs an AT zu übergeben. Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist AT sofort zu unterrichten. Auch bei Brand, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter/Reisenden unverzüglich AT und die zuständige Polizeibehörde zu unterrichten.

9.7. Versicherungsschutz

Das Fahrzeug ist gemäß den jeweiligen geltenden Versicherungsbedingungen wie folgt versichert:

Haftpflichtversicherung: Sach- und Vermögensschäden: bis zu 50 Mio. Euro;

Personenschäden je geschädigte Person: max. 8 Mio. Euro.

Vollkaskoversicherung: Selbstkostenbeteiligung 1.500,00 Euro je Schaden;

Teilkaskoversicherung: Selbstkostenbeteiligung 1.500,00 Euro je Schaden.

Für eventuell beförderte Güter ist keine Versicherung abgeschlossen.

Der Verlust von Wagenpapieren, Werkzeug, Zubehör und persönlichen Gegenständen geht stets zu Lasten des Mieters / Reisenden, soweit kein Verschulden von AT vorliegt.

Für jeglichen Versicherungsschutz gilt ebenfalls Punkt 9.5.1.

9.8. Haftung und Pflichten des Mieters/ Reisenden

Der Mieter/Reisende haftet für alle von ihm verschuldeten Schäden einschließlich des Totalverlustes des Fahrzeugs. Insbesondere für alle durch das Ladegut oder unsachgemäße Behandlung wie z. B. schlechtes Verstauen oder ungenügenden Verschluss entstehende Schäden haftet der Mieter/Reisende ohne Begrenzung. Soweit der Schaden durch eine Versicherung ausgeglichen wird, wirkt dies zugunsten des Mieters/Reisenden, wobei die Eigenhaftung in Höhe der in der Buchungsbestätigung ausgewiesenen Selbstbeteiligung bestehen bleibt.

Eine Eigenhaftung des Mieters/Reisenden tritt mangels Zahlungspflicht einer Versicherung vor allem ein, wenn der Mieter/Reisende den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist.

Das gleiche gilt regelmäßig für Schäden, die durch Nichtbeachten der Durchfahrtshöhe gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO verursacht werden, oder wenn der Mieter/Reisende das Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an andere, nicht befugte Personen weitergibt oder gegen die Bestimmungen beim Verhalten nach Verkehrsunfällen verstößt bzw. Schäden, die entsprechend Punkt 9.5.1 verursacht wurden.

Weitere Pflichten des Mieters/Reisenden:

Bei Fahrzeugausfall muss sich der Mieter/Reisende um die Schadensbehebung kümmern. AT ist unverzüglich zu kontaktieren, eine Schadensmeldung abzugeben und die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Es besteht eine Rückbringverpflichtung des Mieters/ Reisenden, d.h. das Fahrzeug muss vom Mieter/Reisenden – soweit nicht anders vereinbart – immer zum vereinbarten Übergabeort gebracht werden.

 

10. Haftungsbeschränkung von AT

Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung von AT bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass dabei vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden. Als vertragswesentliche Pflichten in diesem Sinne gelten Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters und dessen Vertragspartnern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.

Insbesondere werden auch die Rechte des Mieters/Reisenden nach §§ 536 Abs. 1 und 536 a Abs. 1 BGB ausgeschlossen, soweit kein Verschulden von AT vorliegt. § 536d BGB bleibt unberührt.

Schadenersatzansprüche des Mieters/Reisenden gegenüber AT aufgrund von Fahrzeugausfall bzw. auftretende Mängel am Fahrzeug sind ausgeschlossen. Sollte das Mietfahrzeug bei Reiseantritt z.B. aufgrund eines Fahrzeugausfalles nicht verfügbar sein, wird AT ein anderes Fahrzeug - nach Möglichkeit - zur Verfügung stellen. Sollte kein anderes Fahrzeug vorhanden sein, hat der Mieter/Reisende das Recht zur sofortigen Kündigung des Miet- Buchungsvertrages. In diesem Falle erhält der Mieter/Reisende den Mietpreis umgehend zurück. Schadensersatzansprüche des Mieters/Reisenden hieraus gegenüber AT sind in diesem Falle ausgeschlossen.

11. Servicedienstleistungen von AT

AT bietet verschiedene Servicedienstleistungen wie die Beschaffung von Ersatz- und Neuteilen und deren Montage in Wohnmobilen, Wohnwagen, Anhängern an. Darüber hinaus werden SMART Repair – und Aufbereitungsarbeiten sowie Korrosionsschutzarbeiten an diesen Fahrzeugen angeboten.

11.1 Garantie und Gewährleistung auf Ersatz- und Neuteile sowie auf Serviceleistungen von AT

Auf Ersatz- und Neuteile wird nur die Herstellerseitige Garantie und Gewährleistungen gewährt. Soweit diese nicht deutschem Recht entspricht und der Kunde trotzdem ausdrücklich das / die Ersatz- / Neuteil/e haben und / oder eingebaut haben möchte, gilt als vereinbart, dass auf diese Ersatz- / Neuteile die Garantie und Gewährleistung des Herstellers bzw. des Vertreibers gegeben wird bzw. ggf. gar keine Garantie oder Gewährleistung.

In letzterem Zusammenhang beschränkt sich die Gewährleistung auf ausgeführte Arbeiten im Zusammenhang mit dem Einbau diese Teile ebenfalls auf die des Herstellers bzw. Vertreibers und entfällt ggf. ganz (wenn letztere keine Garantie bzw. Gewährleistung geben).

Auf Serviceleistungen von AT werden Garantie und Gewährleistung entsprechend deutschem Recht gegeben (soweit sie nicht in den im vorigen Absatz genannten Einschränkungen unterliegen).

11.2 Ablauf bei Garantie- und Gewährleistungsansprüchen

Stellen Kunden einen Mangel an einer erbrachten Dienstleistung oder einem für ihn beschafften Teil fest, so ist dieser Mangel unverzüglich und sachgerecht bei AT anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben notwendig:

  • Nachweis der durch AT erbrachten Serviceleistung bzw. des bei AT gekauften Teils durch Vorlage der Rechnung.
  • Schriftliche Beschreibung des Mangels unter benennen des Datums der Feststellung des Mangels.

AT wird schnellstmöglich die Kundschaft über eine Akzeptanz oder Ablehnung des Garantie- bzw. Gewährleistungsanspruches informieren und bei Akzeptanz des Anspruches das weitere Vorgehen zur Abstellung des Mangels entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen abstimmen. Dabei werden die Ausführungen in Punkt 11.1 berücksichtigt.

11.3 Serviceleistungen im Rahmen von Kautionsabrechnungen bzw. der Behebung von Schäden und Mängeln im Anschluss an eine Vermietung eines Wohnmobils oder Wohnwagens

Schäden und Mängel die im Rahmen der Vermietung von Wohnmobilen und Wohnmobilen durch AT entstehen werden teilweise durch AT zu ortsüblichen Preisen selbst behoben.

Die Kundschaft hat keinen Anspruch darauf zu bestimmen, wo und wann der Schaden / Mangel behoben wird. Ebenso besteht kein Anspruch zu bestimmen, welche Ersatzteile wo beschafft werden, soweit der Ersatzteilpreis ortsüblich ist.

Die Kundschaft hat keinen Anspruch darauf, den unmittelbaren Kontakt zu Lieferanten bzw. Servicepartnern von AT zu erhalten.

Beschädigte Teile, deren Tausch in Rechnung gestellt wurde, gehen nicht in das Eigentum der Kundschaft über.

12. Vermietung von Stellplätzen für Wohnmobil, Wohnwagen oder Boote

Die Vermietung des Stellplatzes und gebuchte Arbeiten von AT erfolgen zu nachfolgenden Bedingungen:

1.                    Das Wohnmobil / Boot ist mit geleerter Toilette, geleertem Abwasser- und Wassertank abzustellen. Es dürfen keine Öl- oder andere Schadstoffhaltige Mittel austreten.

Gasflaschen sind zuzudrehen.

2.                    Der Platz kann nur zu regulären Öffnungszeiten von AT betreten werden, andere Zeiten sind ggf. individuell zu vereinbaren und diese individuelle Öffnungszeit kann kostenpflichtig sein.

Es wird kein Schlüssel an den Mieter ausgehändigt.

3.                    Der Mieter hinterlegt einen Schlüssel für das Wohnmobil bei AT.

4.                    Fahrzeugwäschen, Ölwechsel, Arbeiten an den Bremsen sowie Stoßdämpfern und eigene Lackierarbeiten auf dem Gelände von AT sind nicht gestattet.

5.                    AT haftet nicht für Schäden am Wohnmobil / Boot auf dem Stellplatz, es sei denn der Schaden wurde unmittelbar durch Mitarbeiter von AT verursacht.

6.                    AT versichert das Wohnmobil auf dem Platz nicht gegen Diebstahl, Umwelteinflüsse oder andere Beeinträchtigungen jeglicher Art und haftet auch nicht dafür.

7.                    AT haftet nicht für Unfälle, die den Mietern auf dem Gelände von AT passieren, es sei denn sie werden unmittelbar durch AT / Mitarbeiter von AT verursacht.

8.                    AT ist berechtigt das Fahrzeug bei Bedarf auf einen anderen Stellplatz auf dem Gelände von AT abzustellen. Ebenso ist AT berechtigt bei Gefahr in Verzug (z.B. Brand) das Fahrzeug vom Gelände zu entfernen (die Mieter werden darüber benachrichtigt).

9.                    Die Miete ist bei Beginn des Mietvertrages für den gesamten Mietzeitraum in bar oder per EC-Karte zu zahlen.

10.                 Soweit eine der aufgeführten Bedingungen nicht den gesetzlich aktuell geltenden Bestimmungen entspricht, wird sie hiermit durch eine Bedingung ersetzt, die den aktuell geltenden Bestimmungen entspricht und dem angestrebten Zweck möglichst nahekommt.

13. Gültigkeit, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Adventure Tours entsprechen dem Stand vom 01.01.2022. Sollte eine der obenstehenden Bestimmungen ungültig sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültige Bestimmung wird durch eine solche gültige oder wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung am weitesten entspricht.

Es gilt deutsches Recht, auch wenn die von AT angebotenen Dienstleistungen teilweise oder vollständig im Ausland erbracht werden bzw. die in Anspruch nehmenden Personen keine deutschen Staatsbürger sind.  Erfüllungsort ist Hamburg, ebenso ist Hamburg der Standort für Rechtsstreitigkeiten.

12. Datenschutz 

AT verpflichtet sich, die bei der Buchung, Registrierung und Nutzung der AT Services durch den jeweiligen Mieter/ Reisenden erhobenen, verarbeiteten und gespeicherten Daten lediglich zu Zwecken der Abwicklung von zustande kommenden Verträgen zu nutzen und nicht an außenstehende Dritte weiterzuleiten, sofern hierzu keine gesetzlich oder behördliche angeordnete Verpflichtung besteht.

Soweit dies zur Abwicklung von geschlossenen Verträgen erforderlich ist, dürfen die bei der Registrierung erhobenen Kundendaten an die jeweiligen Leistungsträger und Dritte übermittelt werden (z.B. bei Flugbuchung, bei zusätzlichem Service der Campingplatzreservierung).

Hamburg, den 01.01.2022


 

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